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OLG Celle, 15.11.1993 - 17 WF 144/93 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03
Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen
Schließlich wird angenommen, der bedürftigen Partei sei zumutbar, ein Bausparguthaben das den Freibetrag nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG deutlich übersteige, zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn dies mit dem Verlust finanzieller Vorteile (Verlust von der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie bzw. entsprechender Steuervorteile, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung) verbunden sei (OLG Koblenz v. 07.11.1985 - 15 WF 1295/85, FamRZ 1986, 82; OLG Celle v. 15.11.1993 - 17 WF 144/93, OLGR Celle 1994, 29).Hat ein Antragsteller - wie hier der Kläger - einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist (…OLG Koblenz v. 07.11.1985, a.a.O.; OLG Celle v. 15.11.1993, a.a.O.).